ACK-Backnang

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Satzung
Stand: 29.04.2021

Präambel
Zu der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Backnang (ACK Backnang) schließen sich die unterzeichnenden Gemeinden verschiedener Kirchen zusammen. Die ACK Backnang gehört der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Baden-Württemberg an.
Die Mitglieder der ACK glauben an Jesus Christus als das Haupt der Kirche und den Herrn der Welt. Ihre Grundlage ist das Wort Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt. Sie erkennen das Glaubensbekenntnis von Nicäa-Konstantinopel (381) als Auslegung der Heiligen Schrift an.
Sie wissen sich dem Wort ihres Herrn verpflichtet: „Wie du mich gesandt hast in die Welt, so sende ich sie auch in die Welt. Ich heilige mich selbst für sie, damit auch sie geheiligt seien in der Wahrheit. Ich bitte aber nicht allein für sie, sondern auch für die, die durch ihr Wort an mich glauben werden, damit sie alle eins seien, wie du, Vater, in mir bist und ich in dir, so sollen auch sie in uns sein, damit die Welt glaube, dass du mich gesandt hast.“ (Joh. 17, 18-21). Schon jetzt suchen sie ihrer Gemeinschaft in Zeugnis und Dienst gerecht zu werden – zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

§ 1 Aufgaben

Die ACK Backnang stellt sich folgende Aufgaben:
  1. Sie verpflichtet sich, überkommene Vorurteile und gegenseitige Missverständnisse auszuräumen und Gleichgültigkeit zu verringern.
  2. Sie fördert das Kennenlernen und Gespräch über kirchliche und theologische Traditionen mit dem Ziel der Verständigung, Klärung und Bereicherung.
  3. Sie zeigt die gemeinsame Zugehörigkeit zu Jesus Christus durch Begegnungen, gemeinsame Gottesdienste und ökumenische Feiern.
  4. Sie unterstützt die Verkündigung des Evangeliums.
  5. Sie tritt ein für Bewahrung der Schöpfung, Frieden und Gerechtigkeit.
  6. Sie setzt sich in sozialen Fragen ein und vertritt die gemeinsamen Interessen der Christinnen und Christen gegenüber der Öffentlichkeit.
  7. Sie informiert sich über kirchliche und theologische Strömungen und Neuerungen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die schriftliche Anerkennung der ACK-Satzung.
  2. Mitglieder der ACK Backnang sind die unterzeichnenden Kirchen.
  3. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die ACK Backnang auf schriftlichen Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitgliedskirchen.
  4. Auf schriftlichen Antrag kann die beratende Mitgliedschaft ohne Stimmrecht zuerkannt werden.
  5. Beteiligt sich ein Mitglied nicht an der Arbeit der ACK und bleibt den Sitzungen regelmäßig fern, so kann nach schriftlicher Ankündigung mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten beschlossen werden, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen. Für diese Zeit erlischt das Stimmrecht.
    Die Umwandlung einer ruhenden in eine reguläre oder beratende Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Delegierten der stimmberechtigten Mitgliedskirchen.
  6. Mitglieder können auf ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung verzichten.
    Aus triftigen Gründen kann mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten beschlossen werden, einem Mitglied die Mitgliedschaft abzuerkennen.
  7. Die Mitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung. In deren Ausübung nehmen sie auf die anderen Mitglieder geschwisterliche Rücksicht.

§ 3 Vertretung der Mitglieder in der ACK Backnang

Jede Mitgliedskirche entsendet in die ACK Backnang zwei Delegierte. Empfohlen wird die Benennung jeweils einer Person, die die Vertretung im Falle von Verhinderung wahrnehmen kann, um so die Arbeit der ACK Backnang zu gewährleisten.

§ 4 Arbeitsweise

  1. Die ACK Backnang trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungstermine der ACK-Delegiertenversammlung werden gemeinsam vereinbart. Auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern findet eine außerordentliche Sitzung statt.
  2. Zwei Vorsitzende aus verschiedenen Kirchen leiten die Sitzungen. Sie entwerfen die Tagesordnung und laden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Sie haben ihr Amt zwei Jahre lang inne und werden in festgelegter Reihenfolge von Vertreter/inne/n anderer Kirchen abgelöst.
    Ausnahmen von dieser Regel kann die ACK mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliedskirchen beschließen.
    Voraussetzung für die Übernahme des Vorsitzes ist die Vollmitgliedschaft und eine mindestens zweijährige aktive Mitarbeit in der ACK Backnang.
    Die Vorsitzenden vertreten die ACK nach außen.
  3. Eine Person übernimmt die Schriftführung. Ein/e Vertreter/in wird ihr beigeordnet.
  4. Die ACK Backnang kann für den Zweck ihrer Arbeit Ausschüsse – auf Zeit oder auf Dauer – einsetzen. Berater/innen außerhalb der Delegierten können zugezogen werden.

§ 5 Beschlussfassung

  1. Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Benannte Stellvertreter/innen können bei Verhinderung eines/einer Delegierten das Stimmrecht wahrnehmen.
  2. Die ACK Backnang ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten vertreten ist.
  3. Eine Mitgliedskirche ist an einen durch die ACK Backnang gefassten Beschluss nicht gebunden, wenn ihre Delegierten in einer zu Protokoll gegebenen Erklärung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den getroffenen Beschluss als für ihr Kirche nicht bindend erachten.
  4. Die Veröffentlichung einer Verlautbarung der ACK bedarf der Einstimmigkeit der Mitgliedskirchen.
  5. Auf Wunsch ist den Delegierten bei wichtigen Beschlüssen die Gelegenheit zur Rücksprache mit der sie entsendenden Kirche zu geben.

§ 6 Finanzen

  1. Entstehende Kosten werden nach Maßgabe der Möglichkeiten der Mitgliedskirchen gemeinsam getragen. Das Nähere wird durch besondere Beschlussfassung der ACK geregelt.
  2. Die ACK-Delegiertenversammlung wählt eine/n Kassenführer/in, eine/n stellvertretende/n Kassenführer/in und zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der/die Kassenführer/in bucht nach Freigabe durch eine/n der beiden Vorsitzenden den laufenden Zahlungsverkehr, fertigt einen Jahresabschluss und einen Finanzplan für das kommende Jahr an und überprüft die Finanzierung von Sonderprojekten. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zu Beginn des Folge-Jahres wird die Kasse durch die gewählten Kassenprüfer/innen geprüft.
  5. Die ACK-Delegiertenversammlung
    a) beschließt die jährliche Ausgaben- und Einnahmenplanung,
    b) entwirft bei Bedarf einen Finanzierungsplan für Sonderprojekte (zur Beschlussfassung durch die jeweiligen Finanzgremien der Mitglieder)
    c) nimmt den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer/innen entgegen und
    d) entlastet bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Kassenführer/innen.

§ 7 Satzungsänderung

Die Änderung der Präambel oder der §§ 1 (Aufgaben) oder 2 (Mitgliedschaft) der Satzung bedarf der Zustimmung aller Mitgliedskirchen.
Die Änderung der anderen Paragraphen der Satzung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.

Diese Satzung wurde am 29. April 2021 von der ACK Backnang beschlossen und trat mit Abschluss des Tagesordnungspunktes „Satzungsänderung“ sofort in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt waren folgende Kirchen/Gemeinden Mitglied der ACK Backnang:

Stimmberechtigte Mitglieder:

  • Biblische Gemeinde Backnang
  • Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Backnang (Baptisten)
  • Evangelische Gesamtkirchengemeinde Backnang
  • Evangelisch-methodistische Kirche in Backnang
  • Katholische Gesamtkirchengemeinde Backnang
  • Mennonitengemeinde Backnang

Beratendes Mitglied:

  • Neuapostolische Kirchengemeinde Backnang

Ruhende Mitgliedschaft:

  • Griechisch-orthodoxe Gemeinde Backnang

Alle Änderungen der Satzung bzw. Veränderungen in der Mitgliedschaft sind im Beschlussbuch der ACK Backnang verzeichnet und bereits in diese Satzung eingearbeitet.
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